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Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vertragspflichtverletzung

Ein abgeschlossener Kaufertrag stellt eine für beide Parteien bindende Vereinbarung dar. Erbringt der Verkäufer die vereinbarten Leistungen nicht, kann der Käufer unter bestimmten Umständen seinen Rücktritt erklären.

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag kann nur dann erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Käufer hat nämlich nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine gekaufte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar oder eine Leistung nicht innerhalb der vertraglichen Frist erbracht worden ist. Bevor jedoch ein Rücktritt möglich ist, wird dem Verkäufer noch eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt. Verstreicht diese, ohne dass der Vertrag erfüllt wird, kann der Käufer zurücktreten, da eine Vertragspflichtverletzung vorliegt. Damit der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam wird, muss dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung vorliegen. Der Käufer ist auf der sicheren Seite, wenn er sich den Eingang der Erklärung von dem Verkäufer gegenzeichnen lässt.

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag wird häufig mit dem Widerruf oder dem Rückgaberecht verwechselt. Das Rückgaberecht wird in dem Kaufvertrag direkt vereinbart. In den meisten Fällen bieten Verkäufer freiwillig das Recht zur Rückgabe der Ware innerhalb von 14 Tagen, wenn diese unbenutzt, verschlossen oder qualitativ mangelhaft ist. Der Widerruf dagegen ist gesetzlich festgelegt, um die Käufer vor allem bei Fernabsatzgeschäften und dem Haustürkauf zu schützen. Wie der Rücktritt von einem Kaufvertrag, so erfolgt auch der Widerruf in schriftlicher Form oder aber die Rücksendung der Waren an den Verkäufer. Durch die Rücksendung macht der Käufer deutlich, dass er das Geschäft widerruft.